Allgemeine Bedingungen der Hämmerling Group Logistic GmbH für Transportaufträge

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Geltung der Bedingungen

1.1. Für unsere Transportaufträge an Subunternehmer gelten ausschließlich die nachfolgen-den Bedingungen (AGB), ausdrücklich getroffene Regelungen in den Einzelaufträgen gehen diesen AGB vor. Ergänzend geltend die gesetzlichen Vorschriften.
1.2. Entgegenstehende Bedingungen des Frachtführers finden keine Anwendung, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.

Beförderungspflicht, Fristen

2.1. Der Frachtführer verpflichtet sich, die Güter zu befördern und zu der vereinbarten Zeit bei dem Empfänger abzuliefern. Die Untervergabe von Transportaufträgen ist ohne unsere vorherige schriftliche Einwilligung unzulässig.
2.2. Die Güter oder Teile davon dürfen nur mit unserer schriftlichen Einwilligung umgeladen werden.
2.3. Bei unzulässiger Untervergabe von Transportaufträgen oder unzulässiger Umladung der Güter ist eine Vertragsstrafe in Höhe von 50 % des Auftragswerts – maximal 500 EUR – verwirkt. Wir behalten uns die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens vor.
2.4. Vorgegebene Be- und Entladetermine sind rechtsverbindlich. Von dem Frachtführer schuldhaft nicht eingehaltene Be- oder Entladetermine berechtigen uns zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen.
2.5. Der Frachtführer hat den vereinbarten Frachtraum zu dem festgelegten Zeitpunkt in einem geeigneten Fahrzeug nebst dem erforderlichen Equipment zur Verfügung zu stellen. Geschieht dies aus von dem Frachtführer zu vertretenden Gründen nicht, so ist eine Vertragsstrafe in Höhe von 50 % des Nettoauftragswerts – maximal 1.000 EUR – verwirkt. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten.

Gewährleistungen des Frachtführers

3.1. Der Frachtführer stellt sicher, dass die von ihm eingesetzten Fahrzeuge und das Fahrpersonal sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen für die Durchführung des erteilten Transportauftrages erfüllen. Lenk- und Ruhezeiten sind einzuhalten, die Fahrer müssen sich mit dem Inhalt von Unfallmerkblättern vertraut gemacht haben und diese an den vorgeschriebenen Stellen im Fahrzeug mitführen.
3.2. Soweit erforderlich, ist sicherzustellen, dass
– der Frachtführer und sein Fahrpersonal über die für den Transport erforderliche Erlaubnis und Berechtigung nach §§ 3 und 6 GüKG (Erlaubnis, Gemeinschaftslizenz, Drittlandgenehmigung und/oder CEMT-Genehmigung) verfügen und die gesetzlich vorgeschriebenen Unterlagen während der Fahrt mitgeführt werden,
– das Fahrpersonal ein Fahrtenberichtsheft nach Art. 5 der CEMT-Richtlinie während der Fahrt mitführt,
– ausländische Fahrer aus Drittstaaten (Nicht-EU/EWR-Staaten) nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis und der erforderlichen Arbeitsgenehmigung eingesetzt werden und das Fahrpersonal die vorgeschriebenen Unterlagen (Arbeitserlaubnis oder Negativattest) im Original und – falls erforderlich – mit einer amtlich beglaubigten Übersetzung in die deutsche Sprache während der Fahrt mitführt,
– nur Fahrer eingesetzt werden, die über eine gültige Fahrerlaubnis sowie einen gültigen Pass oder Personalausweis verfügen und diesen mitführen,
– Frachtbriefe und Ladepapiere bei Abfahrt vorliegen und während der Fahrt mitgeführt werden,
– die nach den vorstehenden Vorschriften mitzuführenden Unterlagen auf unser Verlangen uns oder unseren Vertragspartnern im Original vorgelegt werden,
– nur solche Fahrzeuge eingesetzt werden, für die eine gültige Güterkraftverkehrsrechtliche Zulassung im Heimatland des Frachtführers vorliegt.
3.3. Der Frachtführer versichert die Einhaltung der Pflichten nach §§ 7 bis 7c GÜKG. Er verpflichtet sich des Weiteren zur Einhaltung der Vorschriften des MiLoG. Sofern der Frachtführer Transportaufträge untervergibt, haftet er für alle Pflichtverletzungen der von ihm beauftragten Unternehmer und stellt uns von jeglicher Haftung nach dem MiLoG frei.

Anforderungsprofile, Ausführung von Weisungen

4.1. Bei vereinbartem Lademitteltausch hat der Frachtführer für die Rücklieferung an den vereinbarten Ort innerhalb von 10 Tagen zu sorgen. Gerät der Frachtführer in Verzug, so können wir die Lademittel in Rechnung stellen und gegen den Vergütungsanspruch des Frachtführers aufrechnen. Die Verrechnung erfolgt unter Zugrundelegung des aktuellen Marktpreises. Der Tausch und die Rückführung sind mit der Frachtvergütung abgegolten.
4.2. Bei Gefahrguttransporten müssen die Fahrzeuge für den Transport geeignet und gekennzeichnet sein. Der Frachtführer hat für die Einhaltung des ADR (EG Gefahrgutsübereinkommen) einzustehen.
4.3. Der Frachtführer wird die zur Konkretisierung des Vertrages erforderlichen Weisungen bezüglich des Warentransports befolgen.
4.4. Er ist verpflichtet, uns unverzüglich über sämtliche für die Erfüllung des Transportauftrages wesentlichen Umstände, insbesondere über etwaige Beförderungs- und Ablieferungshindernisse sowie Transporthindernisse, Pannen oder Unfälle oder sonstige Verzögerungen auf dem Transportweg zu informieren. Der Frachtführer hat uns soweit tatsächlich möglich zuvor zu informieren und unsere Weisungen einzuholen.
4.5. Der Frachtführer bzw. seine Leute haben zu diesem Zweck Mobiltelefone bei sich zu führen.
4.6. Bei einem Unfall oder Schadensfall wird der Frachtführer erkennbare Transportschäden und Warenverluste sofort melden. Darüber hinaus hat er die Schäden schriftlich und fotografisch zu dokumentieren und uns die entsprechenden Unterlagen unverzüglich zuzusenden.

Begleit- und Frachtpapiere, Quittungen

5.1. Beförderungs- und Begleitpapiere, insbesondere CMR-Frachtbriefe, Handelsrechnungen, Packlisten und Zolldokumente oder deren Inhalt dürfen – abgesehen von behördlichen oder sonstigen gesetzlich vorgeschriebenen Kontrollen – Dritten nicht zugänglich gemacht oder ausgehändigt werden.
5.2. Das Transportgut darf in Ermangelung einer anderweitigen Weisung durch uns nur gegen eine juristisch verwertbare Empfangsquittung ausgehändigt werden. Der Frachtführer hat dafür Sorge zu tragen, dass der Empfänger mit Firmenstempel, Unterschrift und Datum sowie unter Angabe der Entladezeit auf dem Frachtbrief den Erhalt des Transportgutes quittiert.
5.3. Der Frachtführer hat uns die Original-Frachtpapiere vollständig binnen 14 Kalendertagen nach Ablieferung des Transportguts vorzulegen. Bei schuldhafter Verletzung dieser Verpflichtung sind wir berechtigt, eine Schadenspauschale in Höhe von 25 EUR zu verlangen. Der Frachtführer stimmt zu, dass diese Schadenspauschale mit dem vereinbarten Frachtpreis verrechnet wird.

Vergütung

6.1. Mit dem vereinbarten Frachtgeld sind sämtliche Aufwendungen des Frachtführers abgegolten, insbesondere auch anfallende Straßenbenutzungsgebühren und sämtliche mit der Fracht vorhersehbaren und normalen Leistungen des Frachtführers, insbesondere die Kosten einer etwa vereinbarten Be- und Entladung sowie die Kosten der Verladung.
6.2. Kosten, die dem Frachtführer durch Einholung und Ausführung von unseren Weisungen entstehen, werden ersetzt, soweit er diese Kosten nicht selbst verschuldet hat.
6.3. Standgeld zahlen wir nach drei Stunden mit 30,- EUR pro Stunde, jedoch maximal 350,- EUR pro Tag, sofern der Frachtführer die Verzögerung bei der Be- oder Entladung unverzüglich gemeldet hat. Hat der Frachtführer seinen Sitz in Osteuropa, so beläuft sich das tägliche Standgeld auf höchstens 250,- EUR.
6.4. Der Frachtführer wird uns nach Ausführung des Transports eine ordnungsgemäße Rechnung erteilen.
6.5. Wir begleichen die Rechnung in 45 Tagen nach Zugang der quittierten Frachtpapiere zum 1. oder 15. eines Monats.

Haftung des Frachtführers, Versicherung

7.1. Haften wir gegenüber Dritten infolge rechts- und/oder vertragswidrigen Verhaltens des Frachtführers auf Schadensersatz und/oder auf die Mindestvergütung, wird uns der Auftragnehmer von dieser Haftung gegenüber Dritten freistellen, soweit er uns gegenüber auf vertraglicher oder gesetzlicher Grundlage haftet. Das Recht zur Geltendmachung weiteren Schadens bleibt unberührt.
7.2. Die Haftung des Frachtführers im grenzüberschreitenden Verkehr richtet sich nach dem CMR. Im nationalen Straßengüterverkehr haftet der Frachtführer nach den Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs. Bei Verlust oder Beschädigung des Guts haftet der Frachtführer. Der Haftungsrahmen wird gemäß §449 HGB auf 40 SZR festgesetzt.
7.3. Im Übrigen haftet der Frachtführer für die schuldhafte Verursachung von Sachschäden, soweit es sich dabei nicht um einen Güterschaden handelt, und Personenschäden, die er bei der Erbringung seiner vertraglich vereinbarten Leistungen an unseren Rechtsgütern, Rechtsgütern des Auftraggebers, des Empfängers und deren Mitarbeitern, Organen oder sonstigen Hilfspersonen sowie sonstigen Dritten, denen gegenüber wir gesetzlich zur Haftung verpflichtet sind, verursacht, wobei er ein Verschulden seiner Mitarbeiter oder seiner Erfüllungsgehilfen im selben Umfang zu vertreten hat wie eigenes Verschulden.
7.4. Für sonstige schuldhaft verursachte Vermögensschäden, soweit diese nicht einen Verspätungsschaden darstellen, haftet der Frachtführer während des Obhutszeitraums innerhalb der gesetzlichen Grenzen des § 433 HGB und außerhalb des Obhutszeitraums unbeschränkt.
7.5. Der Frachtführer ist verpflichtet, eine übliche und angemessene Versicherung abzuschließen und den Abschluss unaufgefordert durch Vorlage der entsprechenden Versicherungspolice nachzuweisen.

Geheimhaltung

8.1. Der Frachtführer verpflichtet sich, ihm im Rahmen der Ausführung des Auftrages bekanntwerdende Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse von uns, unseren Kunden oder von der Auftragsausführung oder Erfüllung des Frachtauftrages beteiligten Dritten geheim zu halten und wird seinen Leuten (Arbeitnehmern oder sonstigen Erfüllungsgehilfen) eine entsprechende Geheimhaltungsverpflichtung auferlegen.
8.2. Bei Verstoß gegen die Geheimhaltungsverpflichtung ist eine Vertragsstrafe in Höhe von Euro 500 verwirkt. Wir sind berechtigt, einen weitergehenden Schadensersatzanspruch geltend zu machen.

Haftung des Auftraggebers

9.1. Wir haften auf Schadensersatz, außer im Fall der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, nur, wenn uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Vertragspflichten, auf deren Einhaltung der Frachtführer vertrauen darf und welchen den Vertrag tragen.
9.2. Im Übrigen ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren Schaden beschränkt. Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen gelten auch für etwaige konkurrierende Ansprüche aus unerlaubter Handlung. Sie gelten jedoch nicht für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz. Die Haftungsbeschränkungen gelten weiterhin nicht, soweit wir nach den zwingenden Vorschriften des CMR und HGB haften.
9.3. Es gelten die gesetzlichen Beweislastregeln.

Gerichtsstand

Für alle Rechtsstreitigkeiten aus dem Transportvertrag gilt deutsches Recht. Außerhalb des Geltungsbereichs des CMR wird als Gerichtsstand Paderborn vereinbart.